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   OLG Frankfurt, 05.02.2004 - 2 W 3/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11061
OLG Frankfurt, 05.02.2004 - 2 W 3/04 (https://dejure.org/2004,11061)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 W 3/04 (https://dejure.org/2004,11061)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 2 W 3/04 (https://dejure.org/2004,11061)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 557 BGB, § 16 Abs 2 S 2 GKG, § 25 Abs 3 GKG, § 3 ZPO, § 258 ZPO
    Räumungsklage: Streitwertbemessung bei Geltendmachung einer hypothetischen Nutzungsentschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von zukünftigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung im Wege einer Feststellungsklage; Berechnung des Streitwerts durch Schätzung bei unzureichenden Angaben; Gleichzeitige Klage auf künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung neben der Erhebung einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Räumungsklage - Berechnung der hypothetischen Nutzungsentschädigung

  • Judicialis

    GKG § 16; ; GKG § 25 Abs. 3; ; ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 16; GKG § 25 Abs. 3; ZPO § 3
    Steitwert eines hypothetischen Zukunftsschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.1982 - VIII ZR 167/82

    Festsetzung des Wertes einer Beschwer - Berücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2004 - 2 W 3/04
    Dabei hat das Landgericht zutreffend gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG den Nutzungswert für ein Jahr zugrunde gelegt, (s. hierzu auch § 16 Abs. 1 GKG; so auch OLG Bamberg in JurBüro 1981, S. 1047; so auch OLG Frankfurt am Main in JurBüro 1983, S. 255).
  • OLG Frankfurt, 10.09.2002 - 24 W 28/02

    Streitwert für Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Wohnrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2004 - 2 W 3/04
    Wenn demgegenüber das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 10. September 2002 (OLG Report Frankfurt 2002, S. 339) einen Abschlag von 20% wegen eines Feststellungsantrages a ngenommen hat, so war dem vorliegend nicht zu folgen.
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